So erfasst man einen Vorsorgeauftrag

von | 20. Mai 2021 | Fachartikel

Wer einen Vorsorgeauftrag verfasst hat, kann selbst entscheiden, wer einen vertritt, falls man urteilsunfähig wird. Doch dabei gilt es einige Punkte zu beachten – und auch wer alles «richtig» macht, ist nicht gegen Überraschungen gefeit. «Stimmt, das ist wichtig, das muss ich auch noch machen.» Diese oder eine ähnliche Aussage hören wir oft, wenn es um den Vorsorgeauftrag geht. Seit einigen Jahren ermöglicht das Erwachsenenschutzrecht, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, welche für einen die Angelegenheiten bei fehlender Urteilsfähigkeit übernimmt. Bevor ein Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, muss die Erwachsenenschutzbehörde prüfen, ob alles korrekt und vollständig festgehalten ist. Zudem prüft die KESB, ob die vorsorgebeauftragte Person in der Lage ist, den Auftrag zu übernehmen. Wenn dies der Fall ist, erhält die beauftragte Person eine Urkunde, auf der festgehalten ist, was die urteilsunfähige Person bestimmt hat.

Falls man durch die Folgen des Alters, von Krankheit oder Unfall die Urteilsfähigkeit verliert, regelt der Vorsorgeauftrag die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr. Ein Ehegatte darf zwar beispielsweise die Post für den beeinträchtigten Partner erledigen, Rechnungen des täglichen Bedarfs bezahlen und das Einkommen verwalten. Ohne Vorsorgeauftrag kann die Ehepartnerin ihren Gatten aber nicht in ein Heim bringen, das Haus verkaufen oder Börsengeschäfte tätigen – oder dies nur mit Zustimmung der KESB. Der Vorsorgeauftrag ist aber erst eine Absichtserklärung. Die Wirkung tritt erst dann ein, wenn ein Arztzeugnis vorliegt, wonach der Auftraggeber urteilsunfähig ist, und der Vorsorgeauftrag durch die KESB in Kraft gesetzt wurde.

Bei der Auswahl der vorsorgebeauftragten Person müssen gewisse Punkte beachtet werden, denn ist der Vorsorgeauftrag durch die KESB in Kraft gesetzt, wird der Vorsorgebeauftragte durch niemanden mehr kontrolliert. Der Ausgewählte muss vertrauenswürdig und belastbar sein und sollte über gewisse Kenntnisse und Kompetenzen verfügen. Werden eigene Kinder eingesetzt, sind diese bei einer Erbschaft oder einem Hausverkauf sowohl persönlich als auch als Vertreter des Auftragsverfassers involviert, was zu gewissen Interessekonflikten führen kann.

Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament handschriftlich aufgesetzt werden. Wenn das nicht möglich ist, kann das Dokument auch ein Notar aufsetzen. Der eigene Wille muss dabei klar und eindeutig formuliert sein. Es empfiehlt sich, eine zweite Person als Bevollmächtigten einzusetzen. Das erspart Probleme, falls der Beauftragte selbst aus einem Grund die Verantwortung nicht mehr übernehmen kann. Ist ein solches Dokument erstellt, ist es sinnvoll, dass es gefunden wird, wenn der Verfasser die Urteilsfähigkeit verliert. Es gibt zur Aufbewahrung keine Vorschriften. Zudem empfiehlt es sich den Beauftragten im Voraus zu informieren und über den Aufbewahrungsort zu orientieren.

Wir von KB Partners unterstützen und beraten Sie gerne auch in Vorsorgethemen.

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