Viele Grundstücksgeschäfte haben zur Folge, dass die veräussernde Partei eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen muss. Die Höhe der Steuer ist vom Gewinn und von der Besitzesdauer abhängig.
Was unterliegt der Grundstückgewinnsteuer? Die Steuer muss auf dem Gewinn eines im Kanton Aargau gelegenen Grundstücks bezahlt werden.
Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist die veräussernde Partei. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück veräussert, so wird die Steuer anteilsmässig erhoben. Bei Gesamteigentum haften sie solidarisch.
Wie wird der Gewinn berechnet? Der Gewinn berechnet sich, indem vom Verkaufspreis die Anlagekosten abgezogen werden. Als Anlagekosten gelten der seinerzeitige Kaufpreis und Kosten für Investitionen, sowie die mit dem Erwerb und Veräusserung in Bezug stehenden Kosten und Gebühren (z.B. Grundbuch, Notariat, Makler). Zu beachten ist, dass Unterhaltskosten, welche bereits in den Jahren davor bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht wurden, nicht nochmals geltend gemacht werden können. War das Grundstück überbaut und mehr als 10 Jahre im Besitz der veräussernden Partei, kann gewählt werden, ob ein Pauschalbetrag oder die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden. In vielen Fällen bewirkt ein Pauschalabzug ein tieferer Gewinn. Zudem müssen dann die Kosten nicht belegt werden.
Wie hoch ist die Steuer? Der Tarif ist abhängig von der Besitzesdauer. Bei einem Verkauf im 1. Jahr beträgt die Steuer 40 %, bei 25 Jahren Haltedauer beträgt die Steuer noch 5 %. Die Besitzesdauer stellt dabei auf das Beurkundungsdatum und nicht auf das Datum des Grundbucheintrages ab.
Wann wir die Steuer aufgeschoben? In einigen Fällen wird die Steuer aufgeschoben, so zum Beispiel bei Erbgang, Erbteilung, Erbvorbezug, oder Schenkung. Der Aufschub bewirkt, dass die veräussernde Partei keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen muss. Die erwerbende Person übernimmt dann die latente Grundstückgewinnsteuer auf dem Grundstück, was allenfalls bei der Festsetzung des Kaufpreises zu berücksichtigen ist. Im Umkehrschluss profitiert die übernehmende Partei, dass die bisherige Besitzesdauer weiterläuft und somit bei einem späteren allfälligen Verkauf zu einer tieferen Steuer führt. Auf Antrag kann die Steuer auch bei einer Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum aufgeschoben werden. Das hat zur Folge, dass die Steuer erst erhoben wird, wenn der Veräusserungserlös nicht mehr in selbst bewohntes Eigentum reinvestiert wird.
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